Vorschlag zur Schaffung eines neuen Straftatbestands Hochschulkorruption

Diskussionsgrundlage von Stefan Weber (April 2023)

 

Wer als Universitätsangehörige/r vorsätzlich unter anderem …


1. … eine Stellenausschreibung für wissenschaftliches Personal so formuliert, dass sie nur auf eine Person maßgeschneidert ist (zutrifft) oder in einer Stellenausschreibung falsche Tatsachen angibt,

2. … eine parteipolitische Intervention oder eine Intervention von außerhalb der Universität bei einem Besetzungsverfahren oder einer Beurteilung einer studentischen Arbeit erfolgreich durchführt oder zulässt,

3. … einen objektiv schlechter Qualifizierten bei einem Besetzungsverfahren höher reiht als einen objektiv besser Qualifizierten,

4. … mitverantwortlich dafür ist, dass bei einem Besetzungsverfahren eine Person bestellt wird, auf die das ausgeschriebene Stellenprofil nicht zutrifft,

5. … eine Idee oder einen Text im Begutachtungsprozess bewusst negativ bewertet, um die Idee oder den Text später als eigene oder eigenen auszugeben (Missbrauch des Begutachter-Status bzw. des Double-Blind Peer Reviewing),

6. … seiner Betreuungs- und/oder Begutachtungspflicht nachweislich nicht oder nicht ausreichend nachkommt,

7. … ein Gefälligkeitsgutachten beauftragt oder schreibt oder aus Gefälligkeit einen Verwaltungsakt der Universität unterlässt oder verhindert,

8. … die Karriere eines Nachwuchswissenschaftlers entgegen seiner erbrachten Leistungen erschwert oder verhindert,

9. … wissenschaftliches Fehlverhalten von anderen nicht meldet, duldet oder unterstützt,

10. … ein Preisgeld missbräuchlich oder zweckentfremdet verwendet, 

11. … in einem Projektbericht eine nicht erledigte Arbeitsleistung vortäuscht,


… ist mit einer Geldstrafe (Verwaltungsübertretung) von bis zu 60.000,-- Euro zu bestrafen.

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